OWM

Allgemeine Geschäftsbedingungen von OWM Werkzeugmaschinen

Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen für die Lieferung an Unternehmer ( Kunden )

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen, aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware

2.1

Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte.
Die Änderung von Konstruktion, technischen Daten, Maßen und Gewicht bleibt insoweit vorbehalten.

2.2

Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaf tsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als Eigenschaft der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.3

Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.

3. Probeexemplare; Modelle

Die Eigenschaften von unseren Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Muster, Modelle und Prototypen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme

4.1

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung oder einen Lieferschein ersetzt werden.

4.2

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.

4.3

Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

4.4

Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.

4.5

Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.

4.6

Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muß schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt vorbehalten.

5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

5.1

Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2

Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

5.3

Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

5.4.

Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280,281,284,286,323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

5.5

Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

6.1

Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung heraus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.2

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1

Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

7.2

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.

7.3

Verzögert sich die Sendung dadurch, daß wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8. Pflichtverletzung / Gewährleistung

8.1

Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 12 Tagen nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen oder unseren Anlieferungsmitarbeitern gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen.

8.2

Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

8.3

Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen. Nachbesserung und Ersatzlieferung schulden wir nur in dem Land, in dem wir unser Produkt an den Kunden verkauft oder die Ware gemäß dem Vertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben.

8.4

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, Verweigerung der Nacherfüllung; Nichtbewirkung der Leistung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist, bei der der Kunde vertraglich den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat; oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten Rechte rechtfertigen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung ( Minderung ) oder grundsätzlich Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

8.5

Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

8.6

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung oder Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.7

Unsere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel ,mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Unsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.

8.8

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

9.1

Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk / Lager zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

9.2

Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.

9.3

Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

9.4

Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge.

9.5

Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 32 Tagen nach Lieferung.

9.6

Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.7

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.8

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits.

9.9

Zahlungen dürfen nur an uns direkt oder einen Beauftragten, der einen Inkassoausweis besitzt, geleistet werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2

Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4

Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5

Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6

Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.7

Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.8

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne das wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.9

Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

11.1

Wir haften für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung. Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist. Weiterhin haften wir im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Das selbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen haben und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2

Haften wir nicht nach vorstehender Ziffer 11.1, so haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.

11.3

Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziffer 11.2 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

11.4

Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.

11.5

Die Haftung für mittelbare und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

11.6

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11.7

Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern 11.2. bis 11.5. gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

11.8

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

11.9

Ein Umkehr der Beweislast wird durch die vorstehenden Reglungen nicht bewirkt.

12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

12.1

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist nicht der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Ingolstadt a.d. Donau. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.

13. Softwarenutzung

13.1

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, gelten vorrangig die hierfür vereinbarten Lizenzbedingungen. Mangels solcher wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software auf der mitveräußerten Maschine bzw. Produkt einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

13.2

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

13.3

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

14. Änderungen unserer AGB / Schlussbestimmungen

14.1

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

14.2

Der Kunde ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.

14.3

Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Exportes unserer Ware sämtliche geltenden Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.

14.4

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen vollwirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt. Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Rohrbach, den 04.10.2020

OWM Werkzeugmaschinen

You cannot copy content of this page